Oft wird Pflegearbeit auch durch nahe Angehörige geleistet. Ohne deren Hilfe ist häusliche Pflege kaum möglich, selbst wenn (zusätzlich) Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst erbracht werden. Gleichzeitig ist die Versorgung und Pflege von Angehörigen eine sehr anstrengende und belastende Tätigkeit. Das Pflegeversicherungsgesetz hat speziell zur zeitweiligen Entlastung der Pflegepersonen die Leistung der so genannten Verhinderungspflege oder Urlaubspflege vorgesehen.
Wenn die Pflegeperson verhindert ist (Urlaub, Krankheit, o.a.):
Wichtig: Die Verhinderungspflege ersetzt die Pflegeperson(en). Pflegebedürftige können die Verhinderungspflege selbst dann in Anspruch nehmen, wenn die ambulanten Sachleistungen des
Pflegedienstes (auch in Kombination mit der Tagespflege) voll ausgeschöpft werden. Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht immer zusätzlich. Wir können als Pflegedienst in
dieser Zeit die Sachleistung sowie andere Leistungen, z. B. häusliche Krankenpflege oder Betreuungsleistungen, erbringen.
Die bisherigen Pflegesachleistungen, die zudem durch einen Pflegedienst übernommen wurden, bleiben von der Verhinderungspflege unberührt. In der Regel stellen aber die (Sach-)Leistungen der
Pflegeversicherung nur einen Zuschuss zu den notwendigen Leistungen dar. In diesem Beispiel wäre allerdings für diesen Monat eine Vollversorgung durch die Pflegeversicherung finanzierbar.
Bitte sprechen Sie uns an, wir finden die richtige Pflegeform während der Abwesenheit der pflegenden Person.